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Überführungserlaubnis erhalten
Leistungsbeschreibung
Allgemein bedeutet die Überführung das Verbringen eines Verstorbenen von einem Ort zu einem anderen, nachdem der Tod festgestellt und bescheinigt worden ist. Die Überführung kann demnach das Verbringen des Verstorbenen vom Sterbe- bzw. Auffindungsort in eine öffentliche Leichenhalle, in die Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens bzw. zum Krematorium (sog. Zwischenüberführung) betreffen. Verbringungen von Verstorbenen im Inland unterliegen mit wenigen Ausnahmen keiner besonderen Überführungsgenehmigung.
Gründe für eine internationale Überführung können z. B. sein, dass Reisende im Urlaub versterben und zur Bestattung überführt werden müssen oder dass Menschen mit Migrationshintergrund in ihrem ursprünglichen Heimatland beigesetzt werden möchten.
Die Beförderung von Verstorbenen kann auf dem Luftweg, dem Seeweg oder dem Landweg nach den jeweils dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.
Teaser
Die Überführung von Verstorbenen innerhalb Deutschlands unterliegt nationalem Recht. Auch wenn ein Verstorbener vom oder ins Ausland verbracht wird, spricht man von einer Überführung.
Verfahrensablauf
Für Leichen, die in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland überführt werden sollen, stellt die örtliche Ordnungsbehörde des Sterbeortes einen Leichenpass aus. Bei Überführungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Überführung ist erst nach der eindeutigen Feststellung des Todes und der Ausstellung des Totenscheines durch einen Arzt möglich.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Bestattungsart, Sterbeort und Überführungsort unterscheiden sich Ablauf und Anzahl der Überführungsfahrten. Die Gebühren sind daher vom Einzelfall abhängig und können hier nicht beziffert werden. Neben den Gebühren sind die Konditionen für die Überführung beim jeweiligen Bestattungs- bzw. Überführungsunternehmen zu erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich muss die Überführung spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
Rechtsgrundlage
- Internationales Abkommen über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) mit Ausnahme für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete (sog. Berliner Abkommen).
Unterstützende Institutionen
- Bestattungs- und Überführungsunternehmen
- konsularische Auslandsvertretungen Deutschlands (Generalkonsulate und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland)
- Allgemeine Ordnungsbehörden
Bemerkungen
Bei den im Internet abrufbaren Texten /Leistungsbeschreibungen handelt es sich um eine bloße Orientierungshilfe (für den privaten Gebrauch). Maßgebend ist die jeweils aktuelle Rechtslage, die sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften erschließt. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung bleiben daher Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
FAQ
Mit der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Rechtsberatung. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde, Standesamt, Bestatter und Überführungsunternehmen.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Christiane Hardt
- Frau Monika KalinowskiStellvertretende Abteilungsleiterin